Investieren Sie in Ihre AugenDer Mehrwert an Lebensqualität ist unbezahlbar

Die Kosten für die Augenlaser Behandlung in unseren Augenzentren in Köln und Berlin betragen ca. 2.900 € pro Auge.

Dies gilt für alle laserchirurgischen refraktiven Eingriffe.

Ob die Behandlung als Femto-LASIK wellenfront-optimiert, aberrometriegeführt, topographie-gesteuert oder Q-value assisted durchgeführt wird, macht dabei keinen Unterschied.

Unser Ziel ist der optimale Behandlungserfolg für unseren Patienten, deshalb berechnen wir den zusätzlichen Aufwand nicht.

Die LASIK ist von der Bundesärztekammer in den Katalog der individuell zu finanzierenden Gesundheitsleistungen (IGeL) aufgenommen worden. Daher werden die Behandlungskosten grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Ein kleiner Trost: in der Regel ist es aber möglich, die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd gelten zu machen.

 

 

Weitere Informationen

Private Versicherer müssen die LASIK Behandlung zahlen

Die heutige Rechtsprechung sieht die LASIK als gleichberechtigtes Verfahren zu Brille und Kontaktlinse. Mittlerweile kann sie als so gefestigt angesehen werden, dass die LASIK grundsätzlich bezahlt werden muss, soweit es sich nicht nur um eine ganz geringfügige Fehlsichtigkeit handelt oder ein tariflicher Ausschluss besteht. In allen anderen Fällen sind die Erfolgsaussichten ganz gut, dass zumindest ein erheblicher Anteil der Behandlungskosten übernommen wird.

Private Versicherer müssen die LASIK erstatten

Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. März 2017 (IV ZR 533/15)
Die Entscheidung des BGH startet mit einer geradezu verblüffenden Klarstellung: Der Bundesgerichtshof hebt hervor, dass es für die Qualifizierung eines Befundes als Krankheit im Sinne der Musterbedingungen der Privaten Krankenversicherungen nicht auf die Kriterien der medizinischen Wissenschaft ankomme, sondern darauf, ob nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Normalfunktion vorliege, beispielsweise weil ein beschwerdefreies Lesen oder eine gefahren freie Teilnahme am Straßenverkehr nicht möglich sind.

LASIK vorrangig vor Brille und Kontaktlinsen, weil sie heilt

Der Bundesgerichtshof räumt ferner mit den unsinnigen Einwendungen der Privaten Krankenversicherung auf, wonach eine Kostenerstattung für LASIK nur in Betracht käme, sofern sich der Patient nicht mit der Verwendung von Hilfsmitteln wie Brillen oder Kontaktlinsen selbst behelfen könne. Eine Nachrangigkeit der LASIK sei in den Versicherungsbedingungen nicht niedergelegt. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes bestehe sogar eine Vorrangigkeit der LASIK insofern, als hierdurch infolge der Brechkraftänderung des Auges durch den Eingriff von einer Heilung gesprochen werden könne, während das Hilfsmittel für die Dauer seiner Anwendung lediglich das Leben mit dem fortbestehenden körperlichen Defekt erleichtere.

Versicherer versuchen sich nun Ihrer Leistungspflicht zu entziehen

Als Reaktion darauf sind viele Versicherer für den Bereich der LASIK deshalb bereits auf breiter Front dazu übergegangen, die Tarifbedingungen im Hinblick auf augenchirurgische Eingriffe zu ändern und die diesbezügliche Kostenerstattung beispielsweise auf Höchstbeträge zu deckeln, so wie man dies traditionell von der Kostenerstattung für Brillen und Kontaktlinsen kennt. Andere haben Verträge mit Billiganbietern abgeschlossen, an die sie Ihre Versicherten mit der Falschaussage, dort die gleiche Leistung zu erhalten, verweisen.

Sie dürfen sich für den besten Behandler entscheiden

Dabei ist durchaus bekannt, dass diese Zentren nicht über vergleichbare technologische und personelle Ressourcen verfügen und beispielsweise ausschließlich die veraltete LASIK mit dem Mikrokeratom anbieten. Sie, als Privatversicherter, haben das Recht auf freie Arztwahl und können sich für den Behandler mit dem besten Ruf, der größten Erfahrung und der besten technischen Ausstattung entscheiden, ohne dass dem Krankenversicherer ein Mitspracherecht zusteht.

Deckelungsklauseln scheinen unwirksam

Zwischenzeitlich sehen manche privaten Krankenversicherungsverträge deshalb tariflich Deckelungsklauseln vor, wonach refraktive Eingriffe mit zum Beispiel maximal 1.000 Euro erstattet werden. Orientiert hat man sich hierbei offensichtlich an den Klauseln zur Hilfsmittelversorgung mit Brille oder Kontaktlinse. Da ambulante Chirurgie jedoch üblicherweise uneingeschränkt und tariflich mit 100 Prozent versichert ist, erscheint es fraglich, ob eine solche gravierende Beschränkung der grundsätzlichen Leistungspflicht nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Krankenvollversicherungsvertrages unvereinbar und letztlich für den aufgeschlossenen und um die verständige Auslegung des Vertrages bemühten Versicherungsnehmer überraschend und damit unwirksam ist.

Zahlungsmöglichkeiten

Für die Bezahlung Ihrer Femto-LASIK stehen folgende Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Barzahlung
  • Überweisung
  • EC-Karten
    • Maestro
    • Visa electron
  • Kreditkarten
    • Visa
    • Mastercard
    • American Express
    • JCB
    • China Union Pay
    • Discover
  • zusätzliche Zahlungsmethoden
    • v Pay
    • Apple Pay
    • Samsung Pay
    • Google Pay

Ratenzahlung Ihrer Femto-LASIK

sehkraft ermöglicht gesetzlich Versicherten gerne eine unkomplizierte und zinsfreie Ratenzahlung Ihrer LASIK Behandlung. Schreiben Sie uns hierfür einfach eine Mail an buchhaltung@sehkraft.de .